Anerkennung ausländischer Qualifikationen
Informationen zu den Regelungen
In vielen beruflichen Situationen und für die Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung beziehungsweise eines Studiums müssen im Ausland erworbene Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse anerkannt werden. Die Möglichkeiten einer Anerkennung können vom Herkunftsland der Antragstellenden abhängen. So greifen für Spätaussiedler andere Regelungen als für Menschen aus anderen EU-Ländern oder für Migranten aus Nicht-EU-Ländern. Bestimmte österreichische und französische Berufsabschlüsse sind per Verordnung deutschen Berufsabschlüssen gleichgestellt.
Ansprechpartner für Anerkennungs- und Prüfungsverfahren sind zum Beispiel die Kammern, Berufsverbände, Kultusministerien der Länder oder Landesschulbehörden. Auf dem Informationsportal "anabin" findet man über eine Liste von Berufen die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen in den Bundesländern.
Auf jeden Fall eine Anerkennung benötigt, wer in Deutschland einen der etwa 60 reglementierten Berufe ausüben möchte. Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden ist. Das gilt zum Beispiel für akademische Heilberufe, pädagogische Berufe oder Schifffahrtsberufe.
Im Bereich des Handwerks gibt es zulassungspflichtige Berufe, wie zum Beispiel Dachdecker oder Augenoptiker. Hier ist die Anerkennung durch die Kammer eine Voraussetzung, wenn man sich selbständig machen möchte. Auch für die Ablegung einer Prüfung im handwerklichen Bereich kann es erforderlich sein, im Ausland erworbene Kenntnisse anerkennen zu lassen oder eine Teilanerkennung von Prüfungsteilen abzuklären.
Bei einer Teilanerkennung von beruflichen Kenntnissen ist es in einigen Fällen möglich, durch Nachqualifizierungen und eine externe Abschlussprüfung einen beruflichen Abschluss zu erlangen. Informationen zu nachträglichen Berufsabschlüssen finden Sie auch in unserer Rubrik "Nachholen von Bildungsabschlüssen".
Wer für ein grundständiges Studium zugelassen werden möchte oder sein im Ausland begonnenes Studium in Deutschland weiterführen will, sollte sich direkt an das Akademische Auslandsamt der favorisierten Universität oder Fachhochschule wenden. Dort erfährt man unter welchen Bedingungen eine Zulassung möglich ist. Für die Zeugnisbewertung von ausländischen Hochschulzugangsqualifikationen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig.
Anerkennung von Berufsqualifikationen in Europa
EU-Bürgerinnen und -Bürger haben grundsätzlich das Recht, sich überall in der EU niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Dieses Recht wird durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten, die nur nach bestimmten Rechtsvorschriften erworbene Berufsqualifikationen anerkennen, eingeschränkt.
Die Anerkennungsrichtlinie der EU soll die Mobilität von Arbeitskräften in der EU vereinfachen. Sie regelt die Anerkennung für den Zugang zu reglementierten Berufen und die Ausübung für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Berufe sind dann reglementiert, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation aufgenommen oder ausgeübt werden dürfen. In Deutschland sind derzeit knapp 60 Berufe reglementiert, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Handwerksmeister in sicherheitsrelevanten Gewerken.
Informationen zur beruflichen Mobilität in Europa finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission: Richtlinie 2005/36/EG.
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NRW Hotline zu Fragen der Anerkennung
0201 310 11 00
Montag bis Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr
Es fallen die üblichen Telefonkosten an
Erstberatung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Im Rahmen des neuen NRW-Förderprogramms "Beratung zur beruflichen Entwicklung" können Sie sich in speziellen Beratungsstellen auch zum Thema Anerkennung beraten lassen. Auf einer NRW-Karte finden Sie diese Beratungsangebote.
UNSERE LINKTIPPS
Informationsseiten im Internet zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen und zum Thema Nachqualifizierung
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