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Steuerliche Vergünstigungen

Kosten für eine berufliche Weiterbildung können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale in Ansatz bringen. Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind voll absetzbar, wenn es sich um eine berufliche Weiterbildung handelt. Welche Kosten man absetzen kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Zu den Weiterbildungskosten zählen:

  • Kursgebühren oder Honorare für Tagungen, Prüfungen, Lehrgänge
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Fahrten zur Weiterbildungsstätte, bei modularen Angeboten für jedes Modul
  • Übernachtungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel wie z.B. Fachliteratur oder Verbrauchsmaterial
  • Kopier- und Portokosten
  • Fahrten zu Lerngruppen
  • doppelte Haushaltsführung
  • Bürokosten

Weitere Informationen - unsere Linktipps

Bei der Stiftung Warentest finden Sie eine Tabelle der absetzbaren Weiterbildungskosten sowie Beispiele und Tipps.

In der Broschüre "Steuertipps für alle Steuerzahlenden 2012" des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie ab Seite 20 Informationen zur Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten.

Das Bundesfinanzministerium für Finanzen stellt eine Broschüre zu Einkommen- und Lohnsteuer als PDF zur Verfügung, auf Seite 34 finden Sie die Angaben zu Aus- und Fortbildungskosten.

Infotelefon Berufliche Weiterbildung Arbeitsministerium NRW

MO - FR 08:00 - 18:00 Uhr
Kosten: Deutsches Festnetz
9 ct/Min., Mobilfunk max. 42 ct/Min.

 

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